Thomas Schroeter
Business und Privates von Thomas Schroeter
AG Bad Hersfeld: Spam-Mails sind keine gravierende Belästigung - Thomas Schroeter
Das Amtsgericht Bad Hersfeld (Urt. v. 15.06.2007, Az.: 10 C 442/07) hat zutreffend entschieden, daß ein Affiliate grundsätzlich nicht als Mitstörer für eine werbliche Spam-Mail haftet. Zudem hat es der Praxis der einstweiligen Verfügungsverfahren vor Landgerichten mit hohem Streitwert einen Riegel vorgeschoben und die Belästigung durch Werbemails als niedrig eingestuft.
Der Antragsgegner betreibt eine kostenpflichtige Online-Dienst […]
Das Amtsgericht Bad Hersfeld (Urt. v. 15.06.2007, Az.: 10 C 442/07) hat zutreffend entschieden, daß ein Affiliate grundsätzlich nicht als Mitstörer für eine werbliche Spam-Mail haftet. Zudem hat es der Praxis der einstweiligen Verfügungsverfahren vor Landgerichten mit hohem Streitwert einen Riegel vorgeschoben und die Belästigung durch Werbemails als niedrig eingestuft.
Der Antragsgegner betreibt eine kostenpflichtige Online-Dienst und bedient sich zur Bewerbung des Affiliate-Marketings. Der Antragsteller erhielt einmalig eine werbliche E-Mail, in der, weitergeleitet über einen andere Domainnamen, für die Online-Dienste des Antragsgegners geworben wurde. Er mahnte den Antragsgegner daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.000 EUR.
Das zunächst angerufene Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht. Der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.
Das Gericht führte zur Haftung des Antragsgegners aus:
“Diese [E-Mail] stellt eine wettbewerbswidrige, unerwünschte Werbemail dar, gegen die grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch besteht. […] Die Klägerseite hat jedoch nicht in ausreichender Weise darstellen können, daß diese E-Mail […] in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. […] Die Beklagten haben insoweit weiter vorgetragen, daß auf der Seite […] ein Link zu der von ihr betriebenen Seite www.[…] hergestellt wurde. […] Für die Störereigenschaft war die Klägerseite jedoch darlegungs- und beweispflichtig, da aufgrund der Verschiedenheit der Adressen eine Vermutung zugunster der Klägerseite insoweit nicht durchgreift.”
Das Amtsgericht hat damit in zutreffender Weise berücksichtigt, daß es sich bei einem Affiliate um einen dem Handelsvertreter ähnlichen Vermittler handelt, auf dessen Tätigkeit der Unternehmer nur rudimentären Einfluß ausüben kann (vgl. auch den Aufsatz “Sind Affiliates Handelsvertreter?“). Grundsätzlich ist der Betreiber eines Online-Dienstes also nicht als Mitstörer für einen solchen Rechtsverstoß eines Affiliates haftbar. Es ist also für den Empfänger einer Werbe-Mail notwendig, die bewerbende Partei zu identidizieren, um ggf. gegen diese vorgehen zu können - nicht jedoch den Betreiber der beworbenen Webseite.
Weiterhin hat das Gericht klargestellt, daß es vom gerichtlichen Vorgehen gegen Versender von Werbe-Mails nichts hält:
“Zudem ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Zusendung von Werbemails zwar um eine Belästigung handelt, die jedoch nicht derart gravierend ist, daß hier nur im Wege der einstweiligen Verfügung ausreichender Rechtsschutz erwirkt werden kann. Vielmehr gehört die Zusendung unerwünschter Werbemails zum Internetalltag und kann von dem Internetnutzer z.B. durch wirksame Spamfilter und ähnliches zumindest eingedämmt werden. Gravierende Nachteile sind insoweit nicht zu befürchten, so daß ein entsprechender Verfügungsgrund nicht anerkannt werden kann.”
Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 04.08.07 in Thomas Schroeter privatund Spamund Recht der Neuen Medien veröffentlicht. RSS Feed für Kommentare. Du kannst hier kommentieren oder per Trackback von Deinem Blog .
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